Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 351 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rückweisung der Eingabe zur Überarbeitung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Nötigung und Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 26. August 2016 (BJS 16 12549) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung und Tätlichkeiten teilte die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Parteien am 9. August 2016 mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und stellte eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Den Parteien setzte sie eine Frist von 10 Tagen, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 12. August 2016 schrieb der Straf- und Zivilkläger an die Staatsanwaltschaft, dass die fallführende Staatsanwältin befangen und voreingenommen sei und dass er sie aus diesem Grund ablehne. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wies die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland diese Eingabe als ungebührlich zurück und setzte dem Straf- und Zivilkläger eine Frist, um die Eingabe zu überarbeiten, andernfalls diese unbeachtet bleibe. Gegen diese Verfügung erhob der Straf- und Zivilkläger am 30. August 2016 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 20. September 2016 Stellung zur Beschwerde mit dem Antrag, die Eingabe sei oh- ne förmliche Behandlung an den Absender zurückzusenden. Der Beschwerdefüh- rer replizierte am 22. September 2016. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Rückweisung seines Schreibens vom 12. August 2016 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anders als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Fällen BK 16 46 und 16 69 kann die vorliegende Angelegenheit nicht direkt mit dem dort beschriebenen Muster mutwilliger Anzeigen gegen Behördenmitglieder verglichen werden. Diesem Fall hier liegt ein Verkehrsunfall vom 19. Februar 2016 zugrunde, in welchen der Beschwerdeführer involviert war und er in der Folge eine Anzeige erstattete sowie sich als Privatkläger konstituierte. Auch wenn er in der Vergangenheit bei verschie- denen Behörden mehrfach querulatorisch in Erscheinung getreten ist, muss es ihm möglich sein, seine Rechte vollumfänglich zu wahren, was mit sich bringt, dass es ihm frei steht, ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin zu stel- len, bzw. sich gegen die Rückweisung des entsprechenden Gesuchs zu wehren. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 3. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständ- liche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen. Sie setzt hierzu eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Die Staatsanwaltschaft wies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 als ungebührlich zurück. 2 Ungebührlich ist eine Eingabe, die gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Ungebühr ist restriktiv anzunehmen, so beispielsweise bei verleumderi- schen oder beleidigenden Verunglimpfungen oder wenn die Würde und Autorität einer Behörde offensichtlich verletzt werden (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 110 StPO). Bis zu einem gewissen Grad ist auch übertriebene Kritik hinzunehmen (HAF- NER/FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 110 StPO). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 ist ein Grenzfall. In den folgenden beiden Passagen des erwähnten Schreibens verlässt der Be- schwerdeführer jedoch den soeben skizzierten Boden einer sachlichen, vielleicht übertriebenen, aber noch hinzunehmenden Kritik: «Sie [Staatsanwältin] sollten besser mal die Polizeirapporte durchlesen, – wenn Sie denn des Lesens kundig sind, – denn dann würden Sie feststellen, dass [...]» und «[g]egen Sie werde ich Strafantrag einreichen, da Sie ganz offensichtlich nicht in der Lage sind Ihren Job ordnungsgemäss zu erledigen.» Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht wegen Ungebühr zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. Weil die von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung angesetzte Frist zur Überar- beitung bis am 5. September 2016 mittlerweile abgelaufen ist, erhält der Be- schwerdeführer mit einer neuen Frist von 10 Tagen die Möglichkeit, sein Ausstandsgesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen in eine gebührliche Form zu bringen und bei der Staatsanwaltschaft neu einzureichen. Der Beschwer- deführer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausstandsgesuche zu begründen sind und dass eine Fristansetzung nach Art. 318 StPO verbunden mit einem In-Aussicht-Stellen einer Verfahrenseinstellung nicht per se einen Ausstandsgrund darstellen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses gesetzt, um seine Eingabe vom 12. August 2016 im Sinne der Erwägungen zu übera- rbeiten und bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erneut einzu- reichen; unterlässt er dies, bleibt die Eingabe, wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angezeigt, unbeachtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 28. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4