1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Den Beschuldigten 1 und 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal je CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen. Diese wird vom Kanton Bern entrichtet.