319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Beschuldigten 1 und 2 haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdefahren. Diese werden pauschal auf je CHF 500.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.) und sind vom Kanton Bern zu tragen (BGE 141 IV 476). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: