8 vernahmeprotokoll, S. 4 Z. 142 ff., S. 5 Z. 146 f.). Angesichts dessen und da die Hunde bislang nie negativ aufgefallen sind, mussten die Beschuldigten nicht damit rechnen, dass ein solcher Vorfall geschehen könnte. 4.5 Nach dem Gesagten kann den Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil der Beschwerdeführerin angelastet werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten ist mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, so dass die Einstellung zu Recht erfolgte (Art. 319 Abs. 1 Bst.