Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Sinne auch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass nicht an jedem Schaden notwendigerweise eine andere Person die Schuld in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Hinsicht trägt. Auch wenn das Verhalten der Hunde der Beschuldigten zur Verletzung der Beschwerdeführerin geführt hat, können die Beschuldigten mangels Sorgfaltspflichtverletzung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Letztlich würde es auch an der Voraussehbarkeit und der Vermeidbarkeit des Taterfolgs fehlen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten