Durch das einverständliche Loslassen der zwei Hunde der Beschuldigten im öffentlichen Raum, wo sich im Übrigen ausser der Beschwerdeführerin keine weiteren Personen aufgehalten haben, wurde kein unerlaubtes Risiko geschaffen. Die Beschuldigten gingen vielmehr ein sozial anerkanntes Risikos ein, welches keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung zu begründen vermag. Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Sinne auch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass nicht an jedem Schaden notwendigerweise eine andere Person die Schuld in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Hinsicht trägt.