Ein solcher Sorgfaltsmassstab würde auf eine generelle Leinenpflicht im öffentlichen Raum hinauslaufen und Art. 7 des Hundegesetzes widersprechen, welcher eine Leinenpflicht nur für ganz bestimmte, heikle Örtlichkeiten vorsieht. Es ist offensichtlich, dass eine kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund – wie es vorliegend der Fall war – allein keine Sorgfaltspflichtsverletzung darzustellen vermag. Durch das einverständliche Loslassen der zwei Hunde der Beschuldigten im öffentlichen Raum, wo sich im Übrigen ausser der Beschwerdeführerin keine weiteren Personen aufgehalten haben, wurde kein unerlaubtes Risiko geschaffen.