Auch die Beschwerdekammer vertritt die Auffassung, dass es nicht angehen kann, dass das permanente und im absoluten Sinn ununterbrochene Beobachten des Hundes ohne jegliche Möglichkeit, sich auch nur für einen kurzen Augenblick abzuwenden, effektiv Massstab der gebotenen Sorgfalt ist. Ein solcher Sorgfaltsmassstab würde auf eine generelle Leinenpflicht im öffentlichen Raum hinauslaufen und Art. 7 des Hundegesetzes widersprechen, welcher eine Leinenpflicht nur für ganz bestimmte, heikle Örtlichkeiten vorsieht.