Auch auf eine Konfrontationseinvernahme ist deshalb zu verzichten. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der strafrechtliche Vorwurf an die Beschuldigten letztlich dahingehend lauten würde, dass sie für einen kurzen Moment nicht auf die spielenden Hunde geachtet haben, in der begründeten Annahme, die Beschwerdeführerin würde sich entfernen. Auch die Beschwerdekammer vertritt die Auffassung, dass es nicht angehen kann, dass das permanente und im absoluten Sinn ununterbrochene Beobachten des Hundes ohne jegliche Möglichkeit, sich auch nur für einen kurzen Augenblick abzuwenden, effektiv Massstab der gebotenen Sorgfalt ist.