318 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat darüber hinaus zu Recht ausgeführt, dass an den parteiöffentlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten das Fragerecht den Parteien eingeräumt und wahrgenommen wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Konfrontationseinvernahme die bisherigen Aussagen ergänzen könnte. Auch auf eine Konfrontationseinvernahme ist deshalb zu verzichten.