Den Beschuldigten kann insoweit daher keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Beweisantrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme damit, dass geklärt werden solle, ob die Beschwerdeführerin gegenüber den Beschuldigten ihre ausdrückliche Einwilligung abgegeben habe, die Hunde von der Leine zu lassen. Da jedenfalls von einem konkludenten Einverständnis der Beschwerdeführerin auszugehen ist, rechtfertigt sich keine Konfrontationseinvernahme (Art. 318 Abs. 2 StPO).