7 Zeitpunkt hätten trennen wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 5 Z. 162). Auch diese Aussage spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin nichts gegen das Loslassen der Hunde einzuwenden hatte. Es kann somit festgehalten werden, dass das Losleinen der beiden Hunde der Beschuldigten vom Einverständnis der Beschwerdeführerin getragen war. Den Beschuldigten kann insoweit daher keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.