Angesichts dessen und ihrer Aussage, dass sie nach Hause gehe, durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Loslassen der Hunde einverstanden war. Die Beschwerdeführerin hat an der polizeilichen Einvernahme denn auch ausgeführt, sie habe nichts dazu gesagt, da sie sich alle zu diesem