Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin von den Beschuldigten ausdrücklich angefragt worden ist, ob sie damit einverstanden sei, dass die Beschuldigten ihre Hunde von der Leine lassen. Jedenfalls war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen dabei, als die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 den Vorschlag unterbreitete, ihren Hund von der Leine zu lassen (vgl. S. 4 der Anzeige) und sie hat dagegen unbestrittenermassen nicht opponiert. Angesichts dessen und ihrer Aussage, dass sie nach Hause gehe, durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Loslassen der Hunde einverstanden war.