a des Hundegesetzes) ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Hunde der Beschuldigten gut «abrufbar» sind (vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten). Die Beschwerdekammer geht weiter wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Beschwerdeführerin mindestens konkludent ihr Einverständnis zum Loslassen der Hunde gegeben hat. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin von den Beschuldigten ausdrücklich angefragt worden ist, ob sie damit einverstanden sei, dass die Beschuldigten ihre Hunde von der Leine lassen.