Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Einvernahme des Hundeschulinhabers G.________ kann daher abgesehen werden. Die Beschuldigten haben weder gegen ihre Aufsichts- noch gegen die Leinenpflicht verstossen. Im «Unterwald» besteht keine generelle Leinenpflicht (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. b-d des Hundegesetzes). Eine Leinenpflicht aufgrund fehlender wirksamer Kontrolle (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. a des Hundegesetzes) ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Hunde der Beschuldigten gut «abrufbar» sind (vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten).