Die gesetzlichen Bestimmungen der Tierschutzverordnung und des kantonalen Hundegesetzes sind klar. Was unter der nach den Umständen gebotenen Vorsicht des Hundehalters zu verstehen ist, lässt sich auch ohne Spezialwissen feststellen. Es bedarf insoweit keiner Konkretisierung durch einen Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht die vom Hundeschulinhaber vermittelten spezifischen Verhaltensweisen für die massgebliche Sorgfaltspflicht relevant sind, sondern die rechtlichen Vorgaben. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Einvernahme des Hundeschulinhabers G.__