77 TSchV hält fest, dass der Hundehalter Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet. Das kantonale Hundegesetz präzisiert, dass Hunde im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen und jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten sind (Art. 5 Abs. 2 des Hundegesetzes). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Hundegesetzes besteht eine Leinenpflicht an bestimmten Örtlichkeiten (Bst. b-d) sowie allgemein beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten (Bst a). Die gesetzlichen Bestimmungen der Tierschutzverordnung und des kantonalen Hundegesetzes sind klar.