Daran vermögen auch die im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Einwände und Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 4.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, bestimmt sich das Mass der gebotenen Sorgfalt vorliegend in erster Linie nach der eidgenössischen Tierschutzverordnung und dem kantonalen Hundegesetz. Art. 77 TSchV hält fest, dass der Hundehalter Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet.