Sie hat in ihrer Verfügung vom 10. August 2016 zudem ausführlich dargetan, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge abgewiesen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme – an. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig. Daran vermögen auch die im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Einwände und Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.