6 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 12. August 2016 rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Hundegesetz eingestellt hat. Sie hat in ihrer Verfügung vom 10. August 2016 zudem ausführlich dargetan, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge abgewiesen hat.