Eine Einstellung kann insoweit nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. GRÄ- DEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO). 4.2 Gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.