Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). Die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sind selten geradezu offensichtlich nicht gegeben, sodass dieser Einstellungsgrund viele Abgrenzungsprobleme schafft. Die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten wird oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Fahrlässigkeit bestimmt. Eine Einstellung kann insoweit nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. GRÄ- DEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl.