Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall für die Abklärung der Strafbarkeit nur eine kurze Zeitspanne von Relevanz sei. Der Massstab der von einem Hundehalter geforderten Aufmerksamkeit und Sorgfaltspflicht könne nicht von der Dauer einer konkreten Gefahrenlage abhängen.