Dies sei nicht der Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers. Vielmehr seien die Hundehalter im Sinne einer dauernden Aufgabe von Gesetzes wegen verpflichtet, sämtliche zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit sie ihren Hund in allen erdenkbaren Alltagssituationen so wirksam unter Kontrolle halten könnten, dass keine Schäden von Sachen und Personen erfolgten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall für die Abklärung der Strafbarkeit nur eine kurze Zeitspanne von Relevanz sei.