Dies könne nur durch entsprechende Abklärungen bei sachverständigen Personen erstellt werden. Der hinter der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft stehende Gedankengang würde konsequent zu Ende gedacht zur Folge habe, dass es in jedem Fall allein den sich im öffentlichen Raum aufhaltenden Personen obliegen würde, dafür besorgt zu sein, dass sie bei einer Begegnung mit von ihrem Halter begleiteten Hunden nicht zu Schaden kommen. Dies sei nicht der Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers.