Die Strafverfolgungsbehörde hätte umfassend klären müssen, ob in einer Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befunden habe, gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und deren Konkretisierung durch die Regeln über die Hundehaltung es den Beschuldigten gestattet gewesen sei, ihre Hunde freilaufen zu lassen. Dies könne nur durch entsprechende Abklärungen bei sachverständigen Personen erstellt werden.