Mangels Verletzung einer Sorgfaltspflicht könne ihnen kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. 3.5 Die Beschwerdeführerin hält in der Replik fest, sie sei nie gefragt worden, ob sie mit dem Losleinen der Hunde der Beschuldigten einverstanden sei. Ein konkludentes Einverständnis könne nicht konstruiert werden. Die Strafverfolgungsbehörde hätte umfassend klären müssen, ob in einer Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befunden habe, gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und deren Konkretisierung durch die Regeln über die Hundehaltung es den Beschuldigten gestattet gewesen sei, ihre Hunde freilaufen zu lassen.