Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverordnung und des kantonalen Hundegesetzes sei ein Verstoss der Beschuldigten gegen die Aufsichts- und Leinenpflicht und somit ein sorgfaltswidriges Verhalten zu verneinen. Der Zusammenprall eines Hundes mit der Beschwerdeführerin sei für die Beschuldigten während dieser kurzen Zeitspanne auch nicht voraussehbar gewesen. Durch das Loslassen der Hunde hätten die Beschuldigten die Grenzen des erlaubten Risikos nicht überschritten. Mangels Verletzung einer Sorgfaltspflicht könne ihnen kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.