Bei dieser Sachlage sei die Befragung des Inhabers der Hundeschule, welche Kenntnisse er den Beteiligten in einer solchen Situation vermittelt habe, für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht notwendig. Im gleichen Sinne habe die Staatsanwaltschaft auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten dürfen. Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverordnung und des kantonalen Hundegesetzes sei ein Verstoss der Beschuldigten gegen die Aufsichts- und Leinenpflicht und somit ein sorgfaltswidriges Verhalten zu verneinen.