4 losgelassen hätten, als sie davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin damit einverstanden sei und sich am Verabschieden gewesen sei. Es handle sich um eine äusserst kurze Zeitspanne, in welcher sie die Hunde in Anwesenheit der anderen Person mit einem angeleinten Hund frei herumlaufen gelassen hätten. Bei dieser Sachlage sei die Befragung des Inhabers der Hundeschule, welche Kenntnisse er den Beteiligten in einer solchen Situation vermittelt habe, für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht notwendig.