Indem sie angegeben habe, nach Hause zu gehen und sich nicht negativ zum Herumrennen der Hunde geäussert habe, habe sie ihr konkludentes Einverständnis zum Loslassen der Hunde erteilt. Ihr Antrag, es sei zur Klärung der Frage der Einwilligung eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen, stelle deshalb eine Beweiserhebung über unerhebliche Tatsachen dar. Es sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten ihre Hunde erst