Im Wald habe weder eine generelle Leinenpflicht bestanden noch eine solche aufgrund fehlender wirksamer Kontrollmöglichkeiten. Ob die Beschwerdeführerin den Beschuldigten nach dem Begrüssen explizit gesagt habe, dass sie mit dem Losleinen der Hunde einverstanden sei, könne offen bleiben. Indem sie angegeben habe, nach Hause zu gehen und sich nicht negativ zum Herumrennen der Hunde geäussert habe, habe sie ihr konkludentes Einverständnis zum Loslassen der Hunde erteilt.