In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2016 verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen. Die Einstellung des Verfahrens sowie die Abweisung der Beweisanträge seien zu Recht erfolgt. Ergänzend hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, vorliegend bestimme sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach der Tierschutzverordnung und dem kantonalen Hundegesetz. Im Wald habe weder eine generelle Leinenpflicht bestanden noch eine solche aufgrund fehlender wirksamer Kontrollmöglichkeiten.