Massgebend sei vielmehr das von einem Hundehalter zu beachtende Mass der Sorgfalt bei einem Zusammentreffen mit weiteren Personen und deren Hunden. Erst wenn dies geklärt sei, könne ermittelt werden, ob durch ein bewusstes Hinwegsetzen über solche Sorgfaltsanwendungen durch die Beteiligten ein Risiko geschaffen worden sei, das beim Eintritt der Körperschädigung zu einer Strafbefreiung führen könnte. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2016 verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen.