Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es dürfe von einem Hundehalter nicht verlangt werden, dass er seinen nicht angeleinten Hund an einer Örtlichkeit, an welcher kein Leinenzwang bestehe, jederzeit im Auge behalte, ziele an der Sache vorbei. Massgebend sei vielmehr das von einem Hundehalter zu beachtende Mass der Sorgfalt bei einem Zusammentreffen mit weiteren Personen und deren Hunden.