Nur eine sachkundige Person könne beurteilen, ob das Ableinen der Hunde durch die Beschuldigten bei gleichzeitigem An- der-Leine-Lassen des Hundes der Beschwerdeführerin einem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten eines Hundehalters in genau dieser Situation entsprochen habe. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es dürfe von einem Hundehalter nicht verlangt werden, dass er seinen nicht angeleinten Hund an einer Örtlichkeit, an welcher kein Leinenzwang bestehe, jederzeit im Auge behalte, ziele an der Sache vorbei.