Es sei nicht unerheblich, was er als Inhaber der Hundeschule spezifisch vermittelt habe. Gerade dieses spezifisch vermittelte Wissen stelle nichts anderes als eine Konkretisierung der in der Hundegesetzgebung verwendeten allgemeinen Rechtsbegriffe in standardisierten Alltagssituationen dar. Nur eine sachkundige Person könne beurteilen, ob das Ableinen der Hunde durch die Beschuldigten bei gleichzeitigem An- der-Leine-Lassen des Hundes der Beschwerdeführerin einem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten eines Hundehalters in genau dieser Situation entsprochen habe.