Diese «unbestimmten Rechtsbegriffe» bedürften einer Konkretisierung durch Sachverständige. Gerade im Bereich der Hundehaltung existiere ein jahrtausendealtes Erfahrungswissen, das in Fachkreisen gesammelt und weitergegeben resp. dort abrufbar sei. G.________, bei welchem die Verfahrensbeteiligten ihren Sachkundeausweis als Hundehalterinnen erworben hätten, sei anerkannt und legitimiert, das entsprechende Fachwissen zu vermitteln. Es sei nicht unerheblich, was er als Inhaber der Hundeschule spezifisch vermittelt habe.