Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie gehe nach Hause, könne nicht so gedeutet werden, dass damit ein Einverständnis zum Ableinen der Hunde der Beschuldigten gegeben worden sei. Sowohl die eidgenössische Tierschutzverordnung als auch das kantonale Hundegesetz enthielten nur den allgemein gehaltenen Grundsatz, dass Hunde jederzeit so zu halten und beaufsichtigen seien, dass sie keine Gefahr für andere Tiere oder Menschen bewirken oder diese schädigen würden. Diese «unbestimmten Rechtsbegriffe» bedürften einer Konkretisierung durch Sachverständige.