3 3.3 Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, sie habe für die Beschuldigten klar erkennbar ihr mindestens konkludentes Einverständnis zum Freilassen der Hunde gegeben, sei aktenwidrig und willkürlich. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie gehe nach Hause, könne nicht so gedeutet werden, dass damit ein Einverständnis zum Ableinen der Hunde der Beschuldigten gegeben worden sei.