Die Hunde der Beschuldigten wiesen positive Wesenszüge auf und seien bislang nie negativ aufgefallen. Es fehle deshalb auch an der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Taterfolgs. Soweit die Beschwerdeführerin allfällige Verstösse gegen Hundehaltungsvorschriften rüge, sei festzuhalten, dass die Hunde der Beschuldigten weder unbeaufsichtigt laufen gelassen noch vorsätzlich oder fahrlässig nicht wirksam unter Kontrolle gehalten worden seien. Eine Verletzung der Leinenpflicht sei ebenfalls nicht erkennbar.