Wäre das ununterbrochene Beobachten des Hundes Massstab der gebotenen Sorgfalt, könnte ein Hundehalter seinen Hund im öffentlichen Raum nie von der Leine lassen. Der Sorgfaltsmassstab müsse entsprechend den realen Begebenheiten angemessen herabgesetzt werden. Eine allfällige kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund allein könne keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Die Beschuldigten seien beim Loslassen der Hunde ein sozial anerkanntes Risiko eingegangen. Die Hunde der Beschuldigten wiesen positive Wesenszüge auf und seien bislang nie negativ aufgefallen.