Entweder habe die Beschwerdeführerin ihr ausdrückliches Einverständnis hierzu gegeben – wie es von der Beschuldigten 1 geltend gemacht werde – oder sie habe dadurch, dass sie angegeben habe, nach Hause gehen zu wollen, konkludent ihr Einverständnis erklärt. Der strafrechtliche Vorwurf an die Beschuldigten laute somit, dass sie für einen kurzen Moment nicht auf ihre spielenden Hunde geachtet hätten. Wäre das ununterbrochene Beobachten des Hundes Massstab der gebotenen Sorgfalt, könnte ein Hundehalter seinen Hund im öffentlichen Raum nie von der Leine lassen.