Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin und die Beschuldigten nicht klar darüber verständigt haben sollten, dass die Hunde der Beschuldigten zum Spielen losgelassen werden könnten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Losleinen einverstanden gewesen sei. Entweder habe die Beschwerdeführerin ihr ausdrückliches Einverständnis hierzu gegeben – wie es von der Beschuldigten 1 geltend gemacht werde – oder sie habe dadurch, dass sie angegeben habe, nach Hause gehen zu wollen, konkludent ihr Einverständnis erklärt.