Es sei auch umstritten, ob die Beschwerdeführerin den Beschuldigten gesagt habe, dass sie die Hunde frei herumlaufen lassen dürften. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin und die Beschuldigten nicht klar darüber verständigt haben sollten, dass die Hunde der Beschuldigten zum Spielen losgelassen werden könnten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Losleinen einverstanden gewesen sei.