Dies spiele letztlich indes keine Rolle. Der Unfallhergang zeige, dass es lediglich deshalb zum Zusammenstoss des Dalmatiners mit der Beschwerdeführerin gekommen sei, weil beide Hunde der Beschuldigten frei gelassen worden seien. Es sei auch umstritten, ob die Beschwerdeführerin den Beschuldigten gesagt habe, dass sie die Hunde frei herumlaufen lassen dürften.