Die beiden Hunde hätten sofort begonnen, herumzurennen. Als sie sich von den anderen habe verabschieden wollen, sei plötzlich der Hund der Beschuldigten 1 wuchtig in ihre Beine gerannt. Durch den Zusammenprall habe sie am rechten Bein einen komplizierten Unterschenkelkopfbruch erlitten. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, umstritten sei, ob die Beschuldigte 1 ihren Dalmatiner beim Zusammentreffen mit der Beschwerdeführerin angeleint oder bloss festgehalten habe. Dies spiele letztlich indes keine Rolle.