Soweit die Beschwerdeführerin nebst der Einstellungsverfügung auch die Verfügung betreffend die Beweisanträge anficht, ist hierauf nicht einzutreten. Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind nur zulässig, wenn die Anträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (vgl. Art. 394 Bst. b StPO). Dies trifft vorliegend nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, die Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu wiederholen (BK 13 16 vom 11. März 2013 E. 2), was sie denn auch gemacht