Am 26. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. und 12. August 2016 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens und zur Durchführung der abgelehnten Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 14. September 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten beantragten am 19. September 2016 resp. 26. September 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 5. Dezember 2016 an ihren Anträgen fest.